Statuten des Vereins LOGOSfoundation

1. § | Name und Sitz 

1.1 Der Verein führt den Namen “LOGOSFoundation”.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Salzburg.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung
und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
1.4 Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.

2. § | Zweck des Vereins

2.1 Vereinszweck ist die Unterstützung und der Aufbau, sowie der Betrieb von Einrichtungen, Forschungsarbeiten und Tätigkeiten, die Hilfestellungen für ein sinn- und wertorientiertes Leben bezwecken, insbesondere die Lehre (1st Mission), Erforschung und Entwicklung der Ansätze (2nd Mission) und praktischen Umsetzung und Verbreitung (3rd Mission) der Logotherapie und Existenzanalyse Viktor Frankl‘s und deren Weiterentwicklungen.

3. § | Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1 Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
3.2 Als ideelle Mittel dienen die:

  • Unterstützung von Einrichtungen, Forschungsarbeiten und Tätigkeiten, die Hilfestellungen für ein sinnorientiertes Leben bezwecken, durch Sachzuwendungen, Übernahme von Kosten und tätige Mithilfe,
  • Organisation von Veranstaltungen,
  • Durchführung von Aus- und Fortbildungen,
  • Herausgabe von einmaligen oder periodischen Druckwerken oder Onlinepublikationen, Individualförderung von Personen, die einen Betreuungsbedarf haben oder zur Unterstützung deren Aus- bzw. Weiterbildung.

4. § | Mittelverwendung

4.1 Die Mittel dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
4.2 Mitgliedern und/oder Dritten dürfen keine Verwaltungsauslagen oder Begünstigungen eingeräumt werden, die nicht zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.

5. § | Arten der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in 

  • Ordentliche Mitglieder
  • Unterstützende Mitglieder (Förderer:in, Sponsor:in)
  • Ehrenmitglieder

5.2 Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die an allen Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder teilnehmen. 
5.3 Unterstützende Mitglieder (Förderer:in, Sponsor:in) sind physische und juristische Personen, die beabsichtigen die Vereinszwecke zu fördern, aber an Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilhaben wollen.
5.4 Ehrenmitglieder sind physische und juristische Personen, denen aufgrund besonderer Verdienste um den Vereinszweck, auf Antrag eines Vereinsmitgliedes und auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes, die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine weiteren Rechte oder Pflichten verbunden, außer im Sinne des Vereines (insbesondere § 10 Abs (1) und (2)) zu handeln.

6. § | Aufnahme von Mitgliedern

6.1 Mitglieder können alle natürlichen Personen, die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
6.2 Die Mitgliedschaft von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern wird durch Erklärung des Beitritts und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme verweigern.

7. § | Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

  • den Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit
  • freiwilligen Austritt 
  • Ausschluss

7.2 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Einlangen bei dem Verein wirksam.
7.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen: 

  • wegen unehrenhafter oder schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind
  • wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
  • wegen Ausschluss durch das Schiedsgericht

7.4 Im Fall des Ausscheidens, aus welchem Grund immer, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von bereits bezahlten Beiträgen, Subventionen, Zuwendungen oder Förderungen.

8. § | Mitgliedsbeitrag

8.1 Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
8.2 Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedsbeiträge in begründeten Fällen herabzusetzen oder zu erlassen.

9. § | Rechte der Mitglieder

9.1 Die ordentlichen Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten in der geltenden Fassung zu verlangen.
9.2 Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
9.3 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, so sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

10. § | Pflichten der Mitglieder

10.1 Die Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu wahren, dieselben zu fördern und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
10.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
10.3 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe und dem festgesetzten Zeitpunkt verpflichtet.

11. § | Organe des Vereins

11.1 Die Mitgliederversammlung
11.2 Der Vereinsvorstand
11.3 Die Rechnungsprüfer
11.4 Das Schiedsgericht

12. § | Mitgliederversammlung

12.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
12.2 Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat binnen vier Wochen zu erfolgen,

  • wenn dies die Führung der Geschäfte erfordert, worüber der Vorstand beschließt
  • über Beschluss der Mitgliederversammlung
  • über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel sämtlicher Mitglieder an den Vorstand
  • über Verlangen eines Rechnungsprüfers
  • über Verlangen eines gerichtlich bestellten Kurators


12.3 Zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder, Vorstandsmitglieder und Organwalter mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich per Brief, per E-Mail oder durch Bekanntgabe in einer Vereinszeitung einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen.
12.4 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit jeweils einer Stimme teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Die Übertragung von maximal zwei Stimmrechten auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
12.5 Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die Präsident:in oder Stellvertreter:in.
12.6 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist dieses Anwesenheitsquorum zu Beginn nicht gegeben, ist die Sitzung zu unterbrechen. Nach Ablauf einer halben Stunde ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
12.7 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Präsident:in.
12.8 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
12.9 Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, das Abstimmungsergebnis enthält.

13. § | Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
13.1 Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des:r Präsidenten:in und des Vorstandes, des Kassaberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer:innen und die Erteilung der Entlastung
13.2 Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer:innen
13.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein, welche über Prüfungstätigkeiten hinausgehen 
13.4 Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
13.5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
13.6 Beschlussfassung über allfällige Änderungen der Statuten oder Auflösung des Vereines
13.7 Entscheidung über Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern müssen längstens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung eingelangt sein.

14. § | Vorstand

14.1 Der Vorstand besteht mindestens aus 3 bis 6 Personen (Präsident:in, Stellvertreter:in, Schriftführer:in, Kassier:in und maximal 2 weiteren Vorstandsmitgliedern).
14.2 Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein.
14.3 Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsperiode endet mit dem Ablauf des auf die Wahl folgenden dritten Kalenderjahres, jedoch nicht vor Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.
14.4 Der Vorstand hat das Recht mit Mehrheitsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren.
14.5 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
14.6 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Wenn durch eine Enthebung die Mindestzahl unterschritten wird, tritt diese erst mit Bestellung der notwendigen Anzahl von neuen Vorstandsmitgliedern in Kraft.
14.7 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Für den Fall, dass durch einen Rücktritt die Mindestzahl von 3 Vorstandsmitgliedern unterschritten wird, wird der Rücktritt erst mit der Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes wird der Rücktritt erst nach Durchführung einer Mitgliederversammlung wirksam, welche die Neuwahl des Vorstandes zurTagesordnung hat.
14.8 Der Vorstand wird vom/von der Präsident:in mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich, per email oder per Telefax einberufen und von diesem geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder oder ein Rechnungsprüfer verlangen.
14.9 Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu verfassen, welches Anzahl und Namen der Anwesenden sowie alle Abstimmungsergebnisse enthält. Dieses ist vom/von der Präsident:in und einem Schriftführer zu unterfertigen.
14.10 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Es gilt die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der der Präsident:in.
14.11 Der Vorstand ist berechtigt, Unterausschüsse unter der Leitung eines Vorstandsmitgliedes zu bilden und diese mit der Erledigung zugewiesener Angelegenheiten zu betrauen. Diese Unterausschüsse haben Berichtspflicht gegenüber dem Vorstand. Mitglieder der Unterausschüsse müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
14.12 Beschlüsse können auch im Umlaufweg gefasst werden.

15. § | Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

15.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
15.2 Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
15.3 Auskunftspflicht und Vorlage von Unterlagen auf Verlangen der Rechnungsprüfer
15.4 Verwaltung des Vereinsvermögens
15.5 Kassiertätigkeit
15.6 Berichte über Tätigkeiten und finanzielle Gebarung des Vereins sowie des geprüften Rechnungsabschlusses gegenüber den Vereinsmitgliedern
15.7 Vorbereitung und Einberufung sowie Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung laut den vorliegenden Statuten
15.8 Vorbereitung von Statutenänderungen, die gemäß § 13 (6) der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen 15.9 Entscheidungen über das Budget
15.10 Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten oder sonstigen Dienstnehmern des Vereines
15.11 Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
15.12 Festlegung, inwieweit der/die Präsident:in befugt ist, für den Verein verpflichtende Entscheidungen alleine zu treffen bzw. in welcher Höhe er über Mittel alleine verfügen darf, bzw. wann und wie zumindest ein Vier-Augen- Prinzip erforderlich ist. Diese Regelung ist der Mitgliederversammlung bei deren nächsten ordentlichen Termin zur Genehmigung vorzulegen.
15.13 Ganz allgemein die Führung des Vereines entsprechend seiner Statuten und des in § 2 genannten Vereinszweckes.

16. § | Die/der Präsident:in

16.1 Der/Die Präsident:in vertritt den Verein in allen Belangen nach außen.
16.2 Der/Die Präsident:in bestimmt aus dem Kreis der Vorstandmitglieder, Stellvertreter:in, Schriftführer:in und Kassier:in.
16.3 Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident:in allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. an die Mitgliederversammlung unter eigener Verantwortung Anordnungen zu treffen.
16.4 Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident:in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident:in und des/der Kassier:in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

17. § | Der Schriftführer:in

17.1 Der/Die Schriftführer:in hat die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand in Form von Protokollen festzuhalten und diese zu unterfertigen.

18. § | Die Rechnungsprüfer:innen

18.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer:innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Diese müssen unabhängig und unbefangen sein, sie dürfen keine andere Funktion im Verein ausüben. Ist die Bestellung eines Rechnungsprüfers / einer Rechnungsprüferin vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so obliegt diese dem Vorstand.
18.2 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einen oder beide Rechnungsprüfer:innen entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des oder der neuen Rechnungsprüfer:innen in Kraft.

19. § | Das Schiedsgericht

19.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein vereinsinternes Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
19.2 Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter:innen namhaft macht. Diese wählen ein weiteres Vereinsmitglied zum Obmann.
19.3 Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
19.4 Mitglieder, welche sich bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

20. § | Auflösung des Vereines

20.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines oder Wegfall des Vereinszweckes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
20.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.
20.3 Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine:n Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welcher Körperschaft, welche begünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs.4 Z.5 ESTG 1988 verfolgt, das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
20.4 Für den Fall der Auflösung oder Aufgabe des Vereins, bei Wegfall des Vereinszieles, sowie im Fall einer Aufhebung des Vereins durch die Vereinsbehörde muss das Vereinsvermögen für begünstige Zwecke im Sinne des § 4 Abs.4 Z.5 ESTG 1988 erhalten bleiben. Für den Fall, dass das Vermögen auf einen bestimmten Rechtsträger übergehen soll, muss es sich bei diesem um eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft oder um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handeln. Wird das Vermögen auf eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft übertragen, so hat dies unter der Anordnung zu erfolgen, dass das Vereinsvermögen nur für begünstige Zwecke im Sinne des § 4 Abs.4 Z.5 ESTG 1988 verwendet werden darf.


Stand 05/2024


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